(Stand: November 2022)
1. Anwendbarkeit der Bedingungen
Für alle Lieferungen und Leistungen der AXUS Informationstechnik GmbH (nachfolgend AXUS genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Abweichende Bestimmungen (z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers), Nebenabreden oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von AXUS. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis.
2. Lieferungen und Leistungen
2.1. Die Angebote von AXUS sind freibleibend und vorbehaltlich des Zwischenverkaufs, bis zur Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von AXUS, spätestens jedoch mit der Annahme der Lieferung durch den Käufer zustande.
2.2. AXUS behält sich das Recht vor, von Verträgen zurückzutreten, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass der Käufer sittlich fragwürdige Handlungen vornimmt, gegen geltendes Recht verstößt oder nicht kreditwürdig ist.
2.3. AXUS behält sich ausdrücklich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen, soweit diese zumutbar sind, und diese entsprechend zu berechnen.
2.4. Die Liefertermine basieren auf den geschätzten Möglichkeiten von AXUS und sind unverbindlich, vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2.5. Die Lieferung erfolgt ab Lager Wien auf Kosten des Käufers, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
3. Annahmeverzug
Bei Annahmeverzug ist AXUS berechtigt, dem säumigen Käufer ab dem 30. Tag des Verzuges 0,1% des Warenwertes pro Tag in Rechnung zu stellen, mindestens jedoch 30 Euro. Unabhängig davon geht die Gefahr vom Beginn des Verzuges an auf den Käufer über.
4. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an das Transportunternehmen übergeben worden ist.
5. Garantie
5.1. Der Käufer hat die Ware sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem Lieferschein bzw. der Rechnung zu prüfen. Das Unterlassen der Anzeige von Abweichungen gilt als Anerkennung der Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, der Mangel war bei der Prüfung nicht erkennbar.
5.2. AXUS kann Mängel nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder durch Rücknahme und Ersatzlieferung beheben.
5.3. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Verbrauchsmaterialien wie Druckköpfe, Farbbänder usw. sowie für Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Gewaltanwendung, Bedienungsfehler oder Naturereignisse entstanden sind.
6. Sonstige Schadensersatzansprüche
6.1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen. AXUS haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
6.2. Die Haftungshöchstsumme ist auf den Auftragswert begrenzt, höchstens jedoch auf 10.000 EUR.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum von AXUS.
7.2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware bis auf Widerruf im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig.
7.3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum von AXUS hinzuweisen und AXUS unverzüglich zu benachrichtigen.
8. Wettbewerbsverbotsklausel
8.1. Einem Käufer oder Lieferanten ist es nicht gestattet, ehemalige AXUS-Mitarbeiter innerhalb eines Jahres nach ihrem Ausscheiden aus AXUS sowie Subunternehmer oder freie Mitarbeiter innerhalb eines Jahres nach ihrem letzten Auftrag für AXUS direkt oder indirekt zu eigenen oder fremden Gunsten zu beschäftigen.
8.2. Jeder Verstoß gegen diese Klausel hat eine an AXUS zu zahlende Vertragsstrafe in Höhe von 250.000 Euro zur Folge, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche.
8.3. Diese Klausel findet keine Anwendung, wenn AXUS durch Kündigung oder Beschluss aufgelöst wird.
9. Preise und Zahlungsbedingungen
9.1. AXUS kann eine Anzahlung von einem Drittel der Auftragssumme verlangen. Ein weiteres Drittel ist bei Lieferung, der Rest bei Abnahme fällig.
9.2. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Zahlungen sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Als Eingang gilt das Datum des Poststempels plus zwei Posttage.
9.3. AXUS ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
9.4. Im Falle des Verzugs kann AXUS ohne vorherige Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 1,5% pro angefangenem Kalendermonat berechnen. Die Mahngebühren betragen 25 EUR für die erste Mahnung und 40 EUR für jede weitere Mahnung.
9.5. Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Käufers rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind.
9.6. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen AXUS an Dritte abzutreten.
9.7. Angebote, die auf USD-Wechselkursen basieren, unterliegen Schwankungen; AXUS behält sich das Recht vor, den am Rechnungsdatum gültigen Kurs anzuwenden.
9.8. Bei einem Nettoauftragswert unter 200 EUR wird eine Bearbeitungsgebühr von 20 EUR erhoben.
10. Schutz der Daten
10.1. Der Käufer stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Speicherung der für die Vertragsabwicklung notwendigen Daten ausdrücklich und zeitlich unbegrenzt zu. Diese Einwilligung kann nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen schriftlich widerrufen werden.
10.2. Der Käufer erklärt sich widerruflich damit einverstanden, dass Teile des Vertragsverhältnisses zu Werbezwecken verwendet werden dürfen, auch als Referenz auf der Website von AXUS.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien, Österreich. Es gilt österreichisches Recht.
12. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für etwaige Lücken in diesen Bedingungen.